Der Chef
Marc Pahud von der Panettonerei Schweiz GmbH in Tübach
Um Missbräuche zu verhindern, hat das Parlament am 29. September 2023 einer Änderung des Mietrechts in Bezug auf die Untermiete zugestimmt. Dagegen wurde das Referendum ergriffen, weshalb nun am Sonntag, 24. November darüber abgestimmt wird. Die Bodensee Nachrichten haben eine Pro- und eine Kontra-Stellungnahme aus Rorschach und Umgebung für Sie eingeholt.
Abstimmungen Lesen Sie jetzt weshalb Raphael Frei, Kantonsrat FDP, für die Änderung des Mietrechts bezüglich Untervermietung, und weshalb Ariane Thür Wenger, Kantonsrätin SP, dagegen ist:
Raphael Frei (FDP), Kantonsrat und Präsident FDP Kanton St.Gallen
Wieso empfehlen Sie eine Annahme der Änderung des Mietrechtes bezüglich Untermiete?
Die Vorlage schafft klare und faire Regeln für Mieter und Vermieter. Sie erhöht die Rechtssicherheit für alle Beteiligte, verhindert missbräuchliche Bereicherung (zum Beispiel durch eine Untervermietung über Airbnb) und schützt damit auch die Untermieter und Nachbarn. Gleichzeitig bleibt das Recht auf Untermiete – auch langjährige und wiederholte – weiterhin bestehen.
Durch die Änderung des Mietrechtes bezüglich Untermiete würde diese an klare Voraussetzungen geknüpft, die dann ausdrücklich im Gesetz stehen. Mieter müssten künftig ein schriftliches Gesuch stellen und für die Untervermietung eine schriftliche Zustimmung der Vermieter einholen. Missbrauch kann durch Kündigung geahndet werden. So kann auch verhindert werden, dass zu hohe Untermieten verlangt werden und dass gemietete Räume unerlaubt untervermietet werden. Was spricht gegen diese Rechtssicherheit?
Schon heute muss ein Mieter die Zustimmung des Vermieters einholen, wenn er seine Wohnung untervermieten möchte. Auch dürfen keine missbräuchlichen Bedingungen vorliegen. Nur ist bisher unklar, wie die Zustimmung eingeholt werden muss und wann eine Untermiete als Missbrauch gilt. Die Gesetzesänderung schafft hier Klarheit, Fairness und Rechtssicherheit sowohl für Mieter wie für Vermieter.
Ein Hauptargument der Gegner ist, dass die Mieten in den letzten Jahrzehnten weit über die gesetzlichen Limiten hinaus explodiert seien und dass ein Treiber dieses Missstandes Mietzinserhöhungen nach einem Mieter-Wechsel seien – die Einschränkung der Untermiete diene vor allem dieser «Profitmaximierung der Immobilien-Wirtschaft» (Siehe im Abstimmungsbüchlein S.28 ff.). Nun ist es aber gesetzlich geregelt, wie viel der Mietzins nach einem Mieterwechsel maximal erhöht werden darf. Ausserdem ist der Vermieter verpflichtet, den vorherigen Mietzins gegenüber dem Nachmieter offen zu legen. Können Sie unserer Leserschaft erklären, wie Mietzinserhöhungen über die gesetzlichen Limiten denn überhaupt möglich sein sollen?
Weil Wohnraum an vielen Orten knapp ist, steigen die Mieten. Dies wird vermehrt von Mietern mit günstigen Mietwohnungen ausgenutzt, indem sie die Wohnung untervermieten statt selbst zu bewohnen, was die Mieten unnötig verteuert. Die Gesetzesanpassung schiebt diesem Missbrauch einen Riegel.
Allgemein ist festzuhalten, dass die Mietzinsen in den letzten Jahren weniger stark gestiegen sind als andere Kosten. Bei bestehenden Mietverhältnissen sanken die Mietzinsen sogar real gesehen.
Das Referendumskomitee findet, dass das Recht zur Untervermietung bei einer Annahme stark eingeschränkt wäre und diese Einschränkung sei «reine Schikane» (Siehe im Abstimmungsbüchlein S.28). Wie sehen Sie das?
Das ist Panikmache. Das Recht auf Untermiete bleibt mit der Gesetzesänderung bestehen und auch die wiederholte Untervermietung bleibt weiterhin möglich. Die Zustimmung zur Untermiete muss bereits heute eingeholt werden. Es ändert sich nur, dass Abmachungen künftig schriftlich festgehalten werden müssen. Das führt zu mehr Rechtssicherheit auf beiden Seiten.
Raphael Frei (44) ist Kantonsrat und Mitglied in der Finanzkommission. Ausserdem ist er Parteipräsident der FDP Kantonalpartei. Er wohnt in Rorschacherberg und ist seit 2023 Rektor der Schule in Buchs.
Ariane Thür Wenger (SP), Kantonsrätin und Gemeinderätin von Rorschach
Wieso empfehlen Sie eine Ablehnung der Änderung des Mietrechtes bezüglich Untermiete?
Gerade in Städten, wo bezahlbarer Wohnraum schwierig zu finden ist, ist die Untermiete eine bewährte Wohnform. Alleinstehende Personen vermieten Zimmer an Studierende, Praxisgemeinschaften, Bürogemeinschaften und Wohngemeinschaften organisieren sich so. Es gelten jetzt schon klare Regeln, die den Eigentümer oder die Eigentümerin vor Missbrauch schützen. Diese Änderung ist eine unverhältnismässige Verschärfung. Vergisst jemand eine Untermiete schriftlich anzumelden, kann nach einer schriftlichen Mahnung innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden. Zudem soll der Eigentümer neu eine Untermiete, die länger als 2 Jahre dauert ablehnen dürfen.
Durch die Änderung des Mietrechtes bezüglich Untermiete würde diese an klare Voraussetzungen geknüpft, die dann ausdrücklich im Gesetz stehen. Mieter müssten künftig ein schriftliches Gesuch stellen und für die Untervermietung eine schriftliche Zustimmung der Vermieter einholen. Missbrauch kann durch Kündigung geahndet werden. So kann auch verhindert werden, dass zu hohe Untermieten verlangt werden und dass gemietete Räume unerlaubt untervermietet werden. Was spricht gegen diese Rechtssicherheit?
Diese Rechtssicherheit besteht schon heute. Eine Untervermietung ist laut bestehendem Recht nur mit Einverständnis des Vermieters oder der Vermieterin möglich und es ist verboten ein Zimmer zu einem überhöhten Preis zu untervermieten. Neu müsste alles schriftlich erfolgen und ein Verstoss hätte die Kündigung mit einer 30-Tage-Frist zur Folge. Das ist völlig unverhältnismässig.
Ein Hauptargument der Gegner ist, dass die Mieten in den letzten Jahrzehnten weit über die gesetzlichen Limiten hinaus explodiert seien und dass ein Treiber dieses Missstandes Mietzinserhöhungen nach einem Mieter-Wechsel seien – die Einschränkung der Untermiete diene vor allem dieser «Profitmaximierung der Immobilien-Wirtschaft» (Siehe im Abstimmungsbüchlein S.28 ff.). Nun ist es aber gesetzlich geregelt, wie viel der Mietzins nach einem Mieterwechsel maximal erhöht werden darf. Ausserdem ist der Vermieter verpflichtet, den vorherigen Mietzins gegenüber dem Nachmieter offen zu legen. Können Sie unserer Leserschaft erklären, wie Mietzinserhöhungen über die gesetzlichen Limiten denn überhaupt möglich sein sollen?
Überall dort, wo der Wohnungsmarkt unter Druck ist, sind diese
Limiten Papiertiger. Wenn sie froh sind, endlich eine Wohnung gefunden zu haben, werden sie kaum den Vermieter verklagen, weil er diese Limite nicht einhält. Die Mieter und Mieterinnen sind an vielen Orten in der Schweiz unter Druck und in Zeiten von Wohnungsknappheit verletzlich. Diese beiden Vorlagen verschärfen das Ungleichgewicht.
Das Referendumskomitee findet, dass das Recht zur Untervermietung bei einer Annahme stark eingeschränkt wäre und diese Einschränkung sei «reine Schikane» (Siehe im Abstimmungsbüchlein S.28). Wie sehen Sie das?
Das sehe ich auch so. Gerade für Wohn-, Büro- und Praxisgemeinschaften ist die Beschränkung auf zwei Jahre eine grosse Schikane.
Die Gefahr ist gross, dass sich damit in den Städten die Situation verschärft. Bei den rigorosen Formvorschriften, die neu gelten sollen, mache ich mir Sorgen, dass ein kleiner Fehler für die Betroffenen drastische Konsequenzen haben könnte.
Ariane Thür Wenger (59) ist gelernte Sekundarlehrerin und seit 2017 Stadträtin in Rorschach. Gleichzeitig vertritt sie die SP seit Juni 2024 im St.Galler Kantonsrat. Sie ist wohnhaft in Rorschach und Mutter dreier Kinder.
Von Claudia Eugster.
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